des Vereines PRO Hochschule für Polizei e. V.
Sturmbühlstraße 250, 78054 Villingen-Schwenningen
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereines
I.
Der Verein führt den Namen PRO Hochschule für Polizei e. V., abgekürzt „PRO HfPol e. V.“.
II.
Er hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen.
III.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg i. Br. unter der Nummer VR 600701 eingetragen.
IV.
Zwecke des Vereins sind die Förderung:
- des Bildungs- und Forschungsauftrages der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (im Folgenden Hochschule für Polizei).
- der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens – sofern damit keine mit der Verfassung unvereinbare – oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden.
Ein besonderes Anliegen des Vereines ist es, dass den studierenden Polizeibeamtinnen und -beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben des gehobenen Dienstes der Schutz- und der Kriminalpolizei erforderlich sind, vermittelt werden und den Bedürfnissen und Anforderungen der Praxis im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeit der Hochschule für Polizei Rechnung getragen wird.
In Anbetracht der zunehmenden internationalen Verflechtungen und der zunehmenden internationalen und überregionalen Kriminalität ist es ein weiteres wesentliches Anliegen des Vereines, dass zwischen den Studierenden und Dozierenden der Hochschule für Polizei einerseits sowie vergleichbaren in- und ausländischen Einrichtungen und in- und ausländischen Polizeidienststellen andererseits Kontakte hergestellt und gepflegt und dadurch der Erkenntnishorizont für Praxis und Lehre erweitert und ein Beitrag zur Schaffung von Grundlagen für eine effektive Zusammenarbeit in Praxis und Theorie geleistet werden.
V.
Der Verein unterstützt im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten alle Bemühungen der Hochschule für Polizei, ihrer Dozierenden und Studierenden, die im Rahmen des in Absatz IV umschriebenen Satzungszweckes liegen.
Hierzu gehören insbesondere die Gewährung von Zuschüssen für Anschaffungen, Veranstaltungen, Forschungsvorhaben und Kontaktpflege, wobei die Kontaktpflege auch die im Rahmen von Gegenseitigkeit gebotene angemessene Unterbringung und Verpflegung von Gästen und die Unterstützung von Studienreisen umfasst.
VI
Vom Geltungsbereich der Satzung ausgenommen sind die Institute für Fortbildung, für Ausbildung und Training, sowie für Management und Personalgewinnung der Hochschule für Polizei.
VII.
Absatz IV gilt für Angehörige des Masterstudiengangs für den höheren Polizeivollzugsdienst Baden-Württembergs entsprechend.
§ 2 Gemeinnützigkeit
I.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
II.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
III.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
IV.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
V.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Land Baden-Württemberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Hochschule für Polizei zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
I.
Mitglied des Vereines kann jede voll geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person, einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten sowie Stiftungen, werden.
II.
Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu stellen ist, entscheidet der Vorstand.
Die Entscheidung ist der Antragstellerin / dem Antragsteller durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied schriftlich bekannt zu geben, wobei ein einfacher Brief genügt; im Falle der Ablehnung des Antrages sind ihm die Gründe hierfür mitzuteilen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
I.
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
II.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstandes, wobei ein einfacher Brief genügt.
Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig; entscheidend ist der Eingang des Briefes.
III.
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt nach vorheriger schriftlicher Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes seitens eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes durch Vorstandsbeschluss mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln.
Er ist dem Mitglied durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wobei wiederum ein einfacher Brief genügt.
Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt. Von einer solchen Verletzung ist unwiderleglich auszugehen, wenn trotz jeweiliger schriftlicher Mahnung durch einfachen Brief die Mitgliedsbeiträge für zwei aufeinander folgende Jahre nicht entrichtet worden sind.
§ 5 Einkünfte und Geschäftsjahr
I.
Einkünfte des Vereines sind die Jahresbeiträge der Mitglieder, freiwillige Zuwendungen in Form von Spenden, Geldauflagenzuweisungen von Gerichten und Staatsanwaltschaften etc. sowie die Erträge aus dem Vereinsvermögen.
II.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Sie sind jeweils in einem Jahresbeitrag zu entrichten, der am 30. Juni des betreffenden Jahres fällig ist.
III.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
I.
Einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung, deren Termin und Tagesordnung vom Vorstand festgesetzt werden, stattzufinden.
II.
Der Vorstand kann jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Eine solche muss einberufen werden, wenn es
- das Interesse des Vereines erfordert oder
- mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich durch einfachen Brief an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.
III.
Jede Mitgliederversammlung ist von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied durch schriftliche Ladung einzuberufen, die als einfacher Brief versandt werden kann.
In die Ladung ist aufzunehmen, ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung handelt.
Jede Ladung ist mit einer Tagesordnung zu versehen.
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
IV
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied schriftlich, durch einfachen Brief, beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Gegebenenfalls hat dies zu geschehen.
Die entsprechend geänderte Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
V.
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereines, soweit sie nicht durch diese Satzung dem Vorstand zugewiesen sind.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Vorstandsmitglieder nach Maßgabe des § 8 Absätze I und II,
- Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfern, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. II,
- Festlegung einer Geschäftsordnung für den Verein,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines nach Maßgabe der §§ 9 und 10.
VI.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat, eine Vertretung nicht zulässig ist und für die Beschlussfähigkeit mindestens fünf anwesende Mitglieder erforderlich sind.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben.
Wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.
Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, wenn dies ein Mitglied verlangt.
Voraussetzung der Wirksamkeit von Beschlüssen ist, dass das Beschlussthema nach den Vorschriften der Absätze III und IV Gegenstand der Tagesordnung ist.
VII.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Protokollführerin / dem Protokollführer und der Verhandlungsleiterin / dem Verhandlungsleiter zu unterzeichnen ist.
VIII.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand im Rahmen der für diesen gültigen Zuständigkeitsregelungen vollzogen.
§ 8 Vorstand
I.
Dem Vorstand gehören an:
- die / der Erste Vorsitzende,
- die / der Zweite Vorsitzende,
- die Schatzmeisterin / der Schatzmeister,
- die Schriftführerin / der Schriftführer,
- von der Hochschule für Polizei:
a) die Präsidentin / der Präsident,
b) die Prorektorin / der Prorektor
c) die Verwaltungsdirektorin / der Verwaltungsdirektor,
d) eine Vertreterin / ein Vertreter der Dozentenschaft,
e) die jeweiligen Vorsitzenden der Allgemeinen Studentenausschüsse, - drei Beisitzerinnen / Beisitzer, wobei mindestens eine / einer von ihnen nicht der Hochschule für Polizei angehört.
II.
Die in Absatz I Nummer 5 a) bis c) und e) genannten Vorstandsmitglieder sind dies kraft Amtes.
Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt, wobei nur Mitglieder wählbar sind; sie bleiben im Amt bis zur Wahl von Nachfolgerinnen / Nachfolgern.
Für die Vorstandsposten nach Absatz I Nrn. 1 bis 4 können auch die anderen Vorstandsmitglieder gewählt werden, wobei die Funktion der Schriftführerin / des Schriftführers (Absatz I Nr. 4) in Personalunion mit einem der Vorstandsposten gemäß Absatz I Nrn. 1 bis 3 wahrgenommen werden kann
Finden sich keine Kandidatinnen / Kandidaten für die Vorstandsposten nach Absatz I Nrn. 5 d) und 6, können diese unbesetzt bleiben.
In den Fällen der Sätze 3 und 4 reduziert sich die Zahl der Vorstandsmitglieder entsprechend.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl bzw. bis zur Ernennung der Nachfolgerin / des Nachfolgers eines Mitgliedes kraft Amtes ein Ersatzmitglied.
III.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem der Mitglieder gem. § 8 Absatz I Nrn. 1, 2, 5 a), b) oder c) unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden und einzuberufen sind, wenn es mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.
Sowohl die Einberufung als auch das Einberufungsverlangen sind an keine bestimmte Form gebunden, können also sowohl mündlich oder telefonisch als auch schriftlich erfolgen.
Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
IV.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, verwaltet das Vereinsvermögen, nimmt die laufenden Geschäfte des Vereines wahr und ist für die satzungsgemäße Durchführung der Mitgliederversammlungen verantwortlich.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der Ersten Vorsitzenden / dem Ersten Vorsitzenden sowie der Präsidentin / dem Präsident, der Prorektorin / dem Prorektor und der Verwaltungsdirektorin / dem Verwaltungsdirektor der Hochschule für Polizei (Absatz I, Nrn. 1, 5 a), b) und c) vertreten, wobei alle je einzeln vertretungsberechtigt sind.
Willenserklärungen, die dem Verein gegenüber abzugeben sind, können gegenüber jedem der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder alleine abgegeben werden. Im Übrigen werden die Befugnisse des Vorstandes, auch in Abgrenzung zu den Befugnissen der Mitgliederversammlung, sowie die interne Beschränkung ihrer Kompetenzen in einer Geschäftsordnung geregelt, welche die Mitgliederversammlung dem Verein gibt.
V.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Seine Sitzungen leitet die Erste Vorsitzende / der Erste Vorsitzende; ist diese / dieser nicht anwesend, obliegt die Leitung der Zweiten Vorsitzenden / dem Zweiten Vorsitzenden; ist auch sie / er nicht anwesend, wird die Leiterin / der Leiter durch Vorstandsbeschluss bestimmt.
Die Beschlüsse werden, soweit nicht in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, wobei die Abstimmungen durch Handaufheben erfolgen.
VI.
Über Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von der / dem Anfertigenden und der Sitzungsleiterin / dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist, wobei die Anfertigung der Schriftführerin / dem Schriftführer obliegt; ist sie / er abwesend, wird durch Vorstandsbeschluss eine Vertretung bestimmt.
§ 9 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
Mit der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung ist der Änderungsantrag wörtlich mitzuteilen, bei Neufassungen der Satzung ist ein kompletter Neuentwurf beizufügen.
Der Änderungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln.
§ 10 Vereinsauflösung
I.
Die Auflösung des Vereines kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Auflösung hinzuweisen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln.
II.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist die Präsidentin / der Präsident der Hochschule für Polizei Liquidatorin / Liquidator des Vereins.
§ 11 Satzungsbeschluss
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 19. Juli 2018 beschlossen worden.